Leistungen · Erbschaft & Schenkung
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärungen in Hamburg
Ein Erbfall oder eine Schenkung bringt steuerliche Fragen mit sich – oft in einer Situation, in der Sie den Kopf für anderes brauchen. Wir nehmen Ihnen die steuerliche Seite ab: von der ersten Anzeige beim Finanzamt bis zur fertigen Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung. Und bei geplanten Übertragungen sind wir schon vorher da – mit Berechnungen, die Ihnen die Entscheidung leichter machen.

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Die Erbschaftsteuererklärung im Erbfall
Nach einem Erbfall übernehmen wir die Anzeige gegenüber dem Finanzamt und – wenn das Finanzamt dazu auffordert – die vollständige Steuererklärung: alle Erwerber, alle Vermögensarten, alle Berechnungen und Anlagen. Nachlassverbindlichkeiten, Kosten des Erbfalls und Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnrechte setzen wir vollständig an, Vorerwerbe der letzten zehn Jahre rechnen wir korrekt ein. Den Bescheid prüfen wir, bevor Sie zahlen.
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Schenkungen mit Plan
Die interessanteste Steuer ist die, die durch gute Planung gar nicht erst entsteht: Persönliche Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung – wer früh beginnt, überträgt Vermögen über die Jahre weitgehend im Rahmen der Freibeträge. Vor einer geplanten Übertragung rechnen wir für Sie durch, welche Freibeträge und Befreiungen greifen und wie sich verschiedene Wege auf die Steuer auswirken: Übertragung an Kinder oder direkt an Enkel, mit oder ohne Vorbehaltsnießbrauch, in einem Schritt oder in Etappen. So gehen Sie mit einer belastbaren Grundlage zum Notar.
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Bewertung: Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile
Die Steuer hängt am Wert – und der ist gestaltbar genauer, als viele denken. Wir erstellen die Feststellungserklärungen für Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, kennen die typisierten Bewertungsverfahren und zeigen Ihnen, wann ein Gutachten über den niedrigeren gemeinen Wert die bessere Grundlage ist. Für Betriebsvermögen prüfen wir die Verschonungsregelungen – oft bleibt der Großteil eines Unternehmens damit begünstigt. Die laufende Betreuung von Immobilienvermögen finden Sie auf unserer Seite Steuerberatung für Immobilien.
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Familie und Vermögen zusammen gedacht
Das selbst genutzte Familienheim kann steuerfrei übergehen, vermietete Wohnimmobilien werden mit einem Bewertungsabschlag begünstigt, Ehegatten und Kinder haben zusätzliche Versorgungsfreibeträge. Sollen mehrere Kinder gleichbehandelt werden, liefern wir die steuerliche Berechnung zu Gleichstellungsgeldern und Auflagen. Die zivilrechtliche Gestaltung – Testament, Erbvertrag, Schenkungsvertrag – gehört in die Hand von Notar oder Fachanwalt; wir arbeiten eng mit ihnen zusammen und liefern die steuerliche Grundlage.
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So läuft die Zusammenarbeit
Digital organisiert
Belege und Unterlagen laden Sie über eine zentrale Plattform hoch, die Kommunikation läuft strukturiert und ohne E-Mail-Chaos. Steuererklärungen übermitteln wir elektronisch an das Finanzamt.
Feste Ansprechpartner
Sie haben feste Ansprechpartner, die Ihr Unternehmen und Ihre Situation kennen – vom Erstgespräch bis zur laufenden Betreuung.
Zentral in Hamburg
Unser Büro liegt zwischen Altstadt und Speicherstadt – ein Besuch vor Ort ist jederzeit möglich, aber nie Voraussetzung.
Im Erbfall beginnen wir mit einem geordneten Überblick: Welche Fristen laufen, welche Unterlagen liegen vor, was besorgen wir für Sie – etwa Kontostände zum Stichtag, Grundbuchauszüge oder Bewertungsunterlagen. Sie erhalten eine klare Liste, wir übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt. Bei Erbengemeinschaften koordinieren wir die Abstimmung zwischen den Beteiligten, damit Bewertungen und Steuererklärungen zusammenpassen. Bei geplanten Schenkungen starten wir mit Ihren Zielen: Wer soll was erhalten, welche Versorgung soll gesichert bleiben? Daraus entstehen durchgerechnete Varianten, die Sie mit Ihrer Familie, dem Notar und uns in Ruhe besprechen. In beiden Fällen gilt: feste Ansprechpartner, verständliche Sprache, verlässliche Fristen. Und wenn es einmal eng wird, stimmen wir Fristverlängerungen direkt mit dem Finanzamt ab.
Sprechen wir über Ihre Themen
Erstgespräch vereinbaren
Ob akuter Erbfall oder Planung in Ruhe – wir sagen Ihnen im ersten Gespräch, welche Schritte anstehen.
Häufige Fragen
Muss ich einen Erbfall dem Finanzamt melden?
Ja, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie vom Erwerb erfahren haben. In vielen Fällen melden Banken, Gerichte oder Notare ohnehin. Wir übernehmen die Anzeige für Sie und klären, ob sie in Ihrem Fall überhaupt erforderlich ist.
Wann muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Eine Erbschaftsteuererklärung ist erst abzugeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert – dann gilt die im Schreiben genannte Frist. Bis dahin müssen Sie von sich aus nichts einreichen. Sobald die Aufforderung da ist, übernehmen wir: Wir stellen die Steuererklärung vollständig zusammen und halten die Frist für Sie ein – Sie müssen sich in einer ohnehin belastenden Zeit nicht auch noch darum kümmern.
Wie hoch sind die Freibeträge?
Die persönlichen Freibeträge sind gestaffelt: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel 200.000 Euro – jeweils alle zehn Jahre neu nutzbar (Rechtsstand 2026). Daneben gibt es Versorgungsfreibeträge für Ehegatten und Kinder. Welche Beträge in Ihrem Fall greifen, rechnen wir Ihnen konkret vor.
Was bedeutet die Zehnjahresfrist?
Schenkungen und Erwerbe zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden für die Steuer zusammengerechnet. Umgekehrt heißt das: Nach Ablauf von zehn Jahren stehen die persönlichen Freibeträge wieder in voller Höhe zur Verfügung. Genau das macht die Frist zum wichtigsten Hebel für eine langfristige Übertragungsplanung – wer früh beginnt, kann Vermögen in mehreren Schritten übertragen und die Freibeträge mehrfach nutzen.
Wie wird eine Immobilie für die Erbschaftsteuer bewertet?
Die Bewertung erfolgt nach typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes, abhängig von der Objektart. Fällt der Wert dabei höher aus als der tatsächliche, kann ein Sachverständigengutachten den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Wir erstellen die Feststellungserklärung und sagen Ihnen, wann sich ein Gutachten lohnt.
Senkt ein Nießbrauch die Schenkungsteuer?
Ja. Behalten Sie sich bei einer Übertragung den Nießbrauch vor, mindert dessen Kapitalwert den steuerpflichtigen Erwerb – und die Erträge fließen weiterhin an Sie. Sie geben also Substanz ab, ohne auf die laufenden Einnahmen zu verzichten. Wir berechnen die Wirkung vorab, damit Sie Versorgung und Steuer gemeinsam planen können – auf Grundlage konkreter Zahlen statt grober Schätzungen.
Was gilt für das Familienheim?
An Ehegatten kann das selbst genutzte Familienheim steuerfrei übergehen, an Kinder im Erbfall ebenfalls – dann allerdings mit einer Wohnflächengrenze und der Voraussetzung, dass sie selbst einziehen und dort wohnen bleiben. Die Regelung ist großzügig, aber an Bedingungen geknüpft, bei denen die Details entscheiden. Was in Ihrer Konstellation gilt und worauf zu achten ist, klären wir gemeinsam an Ihrem konkreten Fall.
Wir sind mehrere Erben – braucht jeder eine eigene Steuererklärung?
Die Steuererklärung wird für die Erbengemeinschaft gemeinsam abgegeben – die Steuer selbst wird aber für jeden Erwerber einzeln berechnet, mit eigenem Freibetrag und eigener Steuerklasse. Jeder Erbe steht also steuerlich für sich, auch wenn das Verfahren gebündelt läuft. Wir koordinieren das für die gesamte Erbengemeinschaft, stimmen die Bewertungen einheitlich ab und sorgen dafür, dass alle Beteiligten denselben Informationsstand haben.
Was gilt für Betriebsvermögen?
Für begünstigtes Betriebsvermögen sehen die Verschonungsregelungen weitgehende Befreiungen vor – im Gegenzug verlangt das Gesetz einiges, insbesondere Behaltensfristen und Lohnsummenregeln. Ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb die entscheidende Vorfrage. Wir prüfen das vorab und rechnen die Varianten durch, damit Sie wissen, welche Befreiung erreichbar ist und was dafür einzuhalten bleibt.
Können Sie vor einer geplanten Schenkung ausrechnen, was sie kostet?
Ja, das ist eine unserer Kernleistungen. Vor der Beurkundung erhalten Sie von uns eine Berechnung der infrage kommenden Varianten – mit Freibeträgen, Befreiungen und der maßgeblichen Bewertung. So sehen Sie schwarz auf weiß, was eine Schenkung heute kostet und wie sich die Alternativen unterscheiden. Sie entscheiden auf Grundlage von Zahlen, nicht von Vermutungen.
Erstellen Sie auch den Schenkungsvertrag oder das Testament?
Nein – die zivilrechtliche Gestaltung von Verträgen und Testamenten gehört in die Hände von Notar oder Fachanwalt, und dort ist sie gut aufgehoben. Unsere Rolle daneben ist klar umrissen: Wir arbeiten mit Ihren Beratern Hand in Hand, liefern die steuerliche Berechnungsgrundlage und prüfen Entwürfe aus steuerlicher Sicht, bevor etwas unterschrieben wird. So greifen Zivilrecht und Steuerrecht ineinander.
Wonach richtet sich Ihr Honorar?
Wir berechnen unsere Leistungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV); maßgeblich sind vor allem der Wert des Erwerbs und der Umfang der Arbeiten. Vor Beginn besprechen wir mit Ihnen, welche Leistungen anfallen und was damit auf Sie zukommt. So wissen Sie von Anfang an, woran Sie sind.